vom 11.12.2002
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der Agentur Hofer und Schleifer GbR (weiterhin Agentur genannt) und Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (weiterhin Kunden genannt). Als vertragliche Leistungen der Agentur kommen insbesondere in Betracht:
1.2 Für sämtliche Leistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt B), ergänzend je nach Vertragsgegenstand die besonderen Bestimmungen (Abschnitt C bis E). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern haben vor diesen Vertragsbedingungen Vorrang. Sie sind schriftlich abzuschließen.
1.1 Kostenvoranschläge, Werbematerialien und die Website der Agentur stellen jeweils eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot an die Agentur abzugeben. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens der Agentur, spätestens jedoch mit der Erbringung der Leistung an den Kunden zustande.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich zu fassen.
2.1 Soweit es sich bei der von der Agentur zu leistenden Arbeit um eine Werkleistung handelt, ist der Kunde verpflichtet, dieses Werk abzunehmen.
2.2 Nach Abschluss ihrer Arbeiten wird die Agentur die Abnahmebereitschaft mitteilen. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme zu erklären oder schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen die Abnahme verweigert wird. Sollte innerhalb dieser 14 Tage keine Erklärung des Kunden erfolgen, gehen beide Parteien davon aus, dass die Arbeiten der Agentur als vertragsgemäß angesehen werden und die Abnahme damit als erklärt gilt. Mit Begleichung einer vor Abnahme gestellten Rechnung erklärt der Kunde konkludent die Abnahme. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder vertraglich vorausgesetzten Verwendung berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3.1 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Soweit weder individuell, noch nach den Regelungen der Abschnitte C bis E etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung der Agentur nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird.
3.3 Die Vergütung wird in jedem Fall mit Zugang der Rechnung fällig und ist innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Soweit die von der Agentur zu erbringende Leistung eine Werkleistung sein sollte, tritt mit Rechnungsstellung die Fälligkeit nur ein, wenn das Werk zuvor durch den Kunden abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Agentur, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist.
3.4 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Abnahme.
3.5 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter.
3.6 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, ist die Agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3.7 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Agentur für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.
4.1 Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört beispielsweise das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die Agentur hinsichtlich der von der Agentur zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
4.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
4.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
4.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
5.1 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
5.2 Der Kunde gerät ab dem Zeitpunkt der Mahnung, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Ab Verzugseintritt hat die Agentur das Recht, Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Kunden, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
5.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeinen Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch das Verhalten dem Kunden zuzurechnender Dritter etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
6.1 Änderungen und Erweiterungen des jeweiligen Einzelauftrags kann der Kunde bei Werkvertragsleistungen bis zum Zeitpunkt der Abnahme und bei Werklieferungsleistungen bis zum Zeitpunkt der Übergabe verlangen, wenn sie erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
6.2 Der Kunde wird die entsprechenden Änderungen und Erweiterungen der Agentur unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Agentur wird diese im Rahmen eines Änderungsverfahrens bearbeiten. Im Rahmen dieses Änderungsverfahrens wird der ursprüngliche Vertragsinhalt von der Agentur an die Änderungen oder/und Erweiterungen, einschließlich der sich daraus für den Kunden ergebenden Terminverschiebungen und Vergütungserhöhungen angepasst.
6.3 Ist die Abweichung vom ursprünglichen Vertrag wesentlich, wird die Agentur ein neues Angebot erstellen, in dem der geänderte bzw. erweiterte Leistungsumfang, sowie die Gegenleistung dargestellt wird.
7.1 Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der Agentur und dem Kunden die Erstellung eines Werkes durch die Agentur, das unter den Schutz des Urheberrechtsgesetzes fällt, so unterliegen auch die Entwürfe und Reinzeichnungen dem Urheberschutz. Soweit nichts anders vereinbart, räumt die Agentur dem Kunden an den vertraglich geschuldeten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Soweit die Erstellung von Software Vertragsgegenstand ist, gelten die §§ 69 a ff. UrhG.
7.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist dem Kunden untersagt, insbesondere Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden.
7.3 Urheberrechtlich geschützte Werke der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt eine allgemein angemessene übliche Vergütung als vereinbart.
7.4 Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadensersatz.
8.1 Die Agentur behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Einzelauftrag oder aus anderen gegenüber dem Kunden bestehende Forderungen, auch wenn sie später entstanden sind, vor.
8.2 Der Kunde hat die Agentur bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten über die Rechte der Agentur zu unterrichten.
9.1 Verletzt die Agentur Schutzrechte Dritter, stellt sie auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
9.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
10.1 Ist eine Werkleistung oder ein Kauf Vertragsgegenstand und verfügt das Werk oder die Kaufsache nicht über die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte bzw. gewöhnliche Verwendung, ist die Agentur zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt und, soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es der Agentur innerhalb einer angemessenen Frist nicht, den Mangel zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung ermöglicht wird, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
10.2 Sämtliche Gewährleistungspflichten verjähren - außer bei Vorsatz der Agentur - nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei Kaufsachen mit Übergabe und bei Werkleistungen mit Abnahme.
10.3 Bei der Fristsetzung für die Nachbesserung oder Mängelbeseitigung ist der Kunde verpflichtet, der Agentur einen nach den konkreten Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls als angemessen anzusehenden Zeitraum zu gewähren. Ist für die Nachbesserung die Mitwirkung des Kunden erforderlich, beginnt die Frist nicht vor dieser Mitwirkung zu laufen. Setzt der Kunden der Agentur eine Frist zur Beseitigung von Mängeln, hat der Kunde nach erfolglosem Fristablauf unverzüglich schriftlich zu erklären, wie mit dem Vertrag weiter verfahren werden soll. Gibt er eine solche Erklärung nicht ab, kann die Agentur davon ausgehen, dass der Vertrag unverändert fortbestehen soll.
10.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere die von ihm zur Verfügung gestellten bzw. verwendeten Geräte und Informationen, Bedienfehler, Nichtbeachtung von Sicherheitsmaßnahmen, Nachlässigkeiten des Kunden bzw. dessen Mitarbeiter oder auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
10.5 Stellt sich im Zuge von Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die gerügten Mängel nicht der Agentur zuzurechnen sind, ist diese berechtigt, dem Kunden den Zeitaufwand und die entstandenen Kosten entsprechend ihrer üblichen Vergütungssätze in Rechnung zu stellen.
10.6 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Agentur nicht.
11.1 Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
11.2 Im übrigen ist die Haftung für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen.
11.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
11.4 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur.
11.5 Die Haftung der Agentur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitgliedern der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten der Agentur verursacht worden sind, sowie eine eventuelle Haftung der Agentur für gegebene Garantien, für die Verletzung von Urheberrechten Dritter und für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc..
12.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt ihres Vertragsverhältnisses und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
12.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
13.1 Die Agentur behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen AGB. Für die wirksame Änderung von AGB im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen gilt 13.2.
13.2 Bei Dauerschuldverhältnissen wird die Agentur den Kunden über die Änderung der AGB unverzüglich durch E-Mail an die bei Beginn des Vertragsverhältnisses vom Kunden genannte E-Mail-Adresse oder schriftlich 6 Wochen vor dem Inkrafttreten der neuen AGB in Kenntnis setzen. Widerspricht der jeweilige Kunde nicht binnen 4 Wochen nach der schriftlichen Mitteilung oder Absendung der E-Mail, gelten die mitgeteilten Änderungen als vom jeweiligen Kunden angenommen.
14.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
14.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
14.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
14.4 Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
15.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.
15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
15.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur, sofern der Kunde Vollkaufmann ist.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
1.1 Die Vergütung für urheberrechtlich geschützte Designleistungen, wie z.B. auch Entwürfe und Reinzeichnungen, sowie die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nach einem individuell zu vereinbarenden Festpreis.
1.2 Ist kein Festpreis vereinbart, erfolgt eine Vergütung für die Leistungen der Agentur nach Zeitaufwand entsprechend deren üblichen Stundensatz. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.3 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen und das Manuskriptstudium, werden nach Zeitaufwand entsprechend dem geltenden Stundensatz der Agentur gesondert berechnet.
1.4 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu geben.
1.5 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
1.6 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Kunden zu erstatten.
2.1 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
3.1 An sämtlichen Designleistungen, wie z.B. Webseitendesign und Entwürfen werden nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Etwaige Originale sind daher, sobald der Kunde sie nicht mehr für die Ausübung seiner Nutzungsrechte zwingend benötigt, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
3.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden.
4.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Computerdateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
4.2 Hat die Agentur dem Kunden Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
5.1 Im Rahmen des Auftrags hat die Agentur Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung werden daher nur bei Abweichung vom Auftrag anerkannt. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5.2 Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.1 Mit der Freigabe von Entwürfen, Entwicklungen, Ausarbeitungen und Reinausführungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Insoweit entfällt jegliche Haftung der Agentur.
1.1 Bei Aufträgen zur Softwareentwicklung entwickelt die Agentur aufgrund der Angaben des Kunden eine Lösung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und dem Stand von Wissenschaft und Technik und setzt sie in ein funktionsfähiges Computerprogramm um. Es ist allgemein anerkannt, dass Software nicht völlig fehlerfrei erstellt werden kann.
1.2 Eigenschaften und Funktionalitäten der Software werden zunächst in einem Pflichtenheft festgelegt, dessen Inhalt anschließend Vertragsbestandteil des eigentlichen Auftrags wird. Das Erstellen eines solchen Pflichtenheftes kann auf Rechnung des Kunden durch die Agentur ausgeführt werden und ist auf Wunsch von der Erteilung des eigentlichen Auftrags unabhängig (z. B. als Machbarkeitsanalyse).
2.1 Besteht die von der Agentur geschuldete Vertragsleistung in der Erstellung von Software, so haftet die Agentur in keiner Weise für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Kunden zu den gewünschten Funktionalitäten sowie zur vorhandenen Hardware- und Softwareumgebung. Außerdem haftet die Agentur nicht dafür, dass der Einsatz der Software beim Kunden bestimmte Vorteile oder Ergebnisse, insbesondere betriebswirtschaftlicher Art, erzielt.
1.1 Mit der Annahme des Auftrages, spätestens aber mit der Vergabe des Speicherplatzes und des Passworts kommt ein Vertrag über das Hosting zustande.
1.2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei mit Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
2.1 Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Hosting-Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2.2 Bleibt eine Forderung durch Nichtdeckung der Konten oder andere Umstände länger als 21 Tage offen, ist die Agentur berechtigt die durch die Agentur zur Verfügung gestellten Leistungen zu sperren. Die Kosten für eine solche Sperrung trägt der Kunde.
3.1 Die Agentur stellt täglich Sicherheitskopien von Fremddaten her, übernimmt aber keine Garantie für deren Verfügbarkeit. Der Kunde ist für Sicherheitskopien der Daten auf seinen Accounts selbst verantwortlich.
3.2 Dazu erhält der Kunde pro Account eine Nutzerkennung und ein Passwort für einen FTP-Zugang. Er ist verpflichtet, diese äußerst vertraulich zu behandeln, und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer eventuell unberechtigten Verwendung des Passwortes folgt.
4.1 Der Kunde versichert, dass das Material, das er an den Server der Agentur übermittelt, weder Dritte in ihrer Ehre verletzt, noch andere Personen oder Personengruppen verunglimpft oder beleidigt. Weiterhin versichert der Kunde ausdrücklich, keine Inhalte oder Daten zu veröffentlichen, die gegen geltendes Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der USA verstoßen, erotischen Inhalts sind oder sog. "hacking" oder SPAM (Massenemails) fördern oder ermöglichen, sogenannte 'Download-Pools' einzurichten, die kostenlose Software, Sounds, Graphiken, etc. in großen Mengen zum Download anbieten, Chats, Foren, etc. mit übermäßigem Durchsatz oder exzessive Scripte / Programme mit ungewöhnlich hoher CPU-Last zu betreiben. Die Einhaltung liegt in der Sorgfaltspflicht des Kunden.
4.2 Mit der Übermittlung der Webseiten an den Server stellt der Kunde die Agentur von jeglicher Haftung für den Inhalt frei.
5.1 Für den Fall, dass der Kunde solche Inhalte dennoch veröffentlicht oder ermöglicht, ist die Agentur berechtigt, sofort den gesamten Inhalt des Accounts zu sperren. Erst wenn der Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte erbracht ist, darf die Agentur das Angebot wieder freigegeben. Die Kosten für eine Sperrung aus solchen Gründen, sowie die Kosten für den bestehenden Vertrag trägt der Kunde.
5.2 Für den Fall, dass der Kunde auch nach 7 Tagen Sperrung noch keine dauerhafte Abhilfe schafft, ist die Agentur berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
6.1 Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Hinblick auf überlassene Daten frei.
6.2 Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass die vom Kunden bestellten Domainnamen bei der Zulassungsstelle registriert werden können. Für Schaden, der aus der unverschuldeten Nichtregistrierung des Domainnamens resultiert, kann daher keine Haftung übernommen werden.
6.3 Betriebsunterbrechungen sind möglich. Ein Anspruch auf ständige Verfügbarkeit besteht nicht. Angaben zur durchschnittlichen Verfügbarkeit stellen keine Garantie dar. Insbesondere für Störungen innerhalb des Internet kann die Agentur keine Haftung übernehmen.
7.1 Der Kunde verpflichtet sich, die offiziellen Vergaberichtlinien der jeweiligen Registrierungsstelle einzuhalten.
7.2 Der Kunde versichert, dass nach seinem besten Wissen durch Registrierung bzw. Umkonnektierung des Domainnamens und das Veröffentlichen seiner Seiten keine Rechte Dritter verletzt oder gesetzeswidrige Zwecke verfolgt werden.
7.3 Der Kunde erkennt an, dass er für die Wahl des Domainnamens allein verantwortlich ist und erklärt sich bereit, die Agentur von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Domain-Namensregistrierung bzw. Konnektierung freizustellen. Die Agentur behält sich vor, den betreffenden Domainnamen bis zur gerichtlichen Klärung der Streitfrage zu sperren oder die Behandlung des Falles an die DENIC abzugeben. Die Kosten für eine solche Sperrung trägt der Kunde.